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Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen – jetzt drohen Ordnungsgelder

GmbHs, GmbH & Co. KGs und AGs müssen ihre Jahresabschlüsse rechtzeitig elektronisch veröffentlichen. Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass anderenfalls im Extremfall Ordnungsgelder drohen.

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise GmbHs, GmbH & Co KGs und AGs sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von 12 Monaten elektronisch offenzulegen, das heißt zu veröffentlichen oder zu hinterlegen.  

Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Auch bei einem Verstoß gegen Inhalts- und Formvorschriften des veröffentlichten Jahresabschlusses können entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Hierauf weist das Bundesamt für Justiz (BfJ) hin.  

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31. Dezember 2022 endet (Bilanzstichtag 31. Dezember 2021), wird das BfJ nach eigener Ankündigung vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. 

ZV-Tipp 

Wir gehen davon aus, dass die betroffenen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse von einem Steuerberater oder zumindest zusammen mit einem Steuerberater erstellen. Wir empfehlen diesen Unternehmen mit ihrem Berater zu besprechen, dass die Veröffentlichung rechtzeitig erfolgt.

 

Stand: 13. Dezember 2022